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   KG, 10.02.1983 - 22 U 3224/82   

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https://dejure.org/1983,3148
KG, 10.02.1983 - 22 U 3224/82 (https://dejure.org/1983,3148)
KG, Entscheidung vom 10.02.1983 - 22 U 3224/82 (https://dejure.org/1983,3148)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 22 U 3224/82 (https://dejure.org/1983,3148)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung; Auffahrunfall; Auffahrender; Anscheinsbeweis; Fahrspur; Sorgfaltspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 7 Abs. 4
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Fahrstreifenwechsels

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2003 - 1 U 99/02

    Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel

    Hat sich jedoch derjenige, der den Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wieder ordnungsgemäß eingeordnet hat, so ist es Sache des Nachfolgenden, wieder für den richtigen Sicherheitsabstand zu sorgen (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 206; OLG Köln, VRS 93, 46; KG VRS 65, 189; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36 A. 2001, § 7 StVO Rdz. 17; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozeß, 23. Auflage 2001, Kap. 27 Rdz. 216).
  • LG Bochum, 20.04.2005 - 9 S 269/04
    Dieser zu Lasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dassein anderer atypischer Geschehensverlauf dargelegt und notfalls bewiesen wird.Zu dieser Entkräftung des Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden ist unter anderem der Nachweis geeignet, dass der Vordermannim zeitlichen und örtlichen Zusammenhangmit dem Auffahren - also dem Unfallgeschehen - einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen und dieser sich auf den Unfall ausgewirkt hat (Kammergericht VRS 65, 189 (190) ; MDR 2001, 808; OLG Karlsruhe VersR 1991, 1168; OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Köln VRS 93, 46 (47) ; OLG Bremen VersR 1997, 253 [OLG Bremen 28.11.1995 - 3 U 31/95] ; Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. § 4 StVO Rdnr. 18).

    Wird der Fahrstreifenwechsel unmittelbar vor dem Auffahren von dem Auffahrenden bewiesen, so spricht dann umgekehrt dann gegen den Vordermann der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall durch Missachtung der spezifischen Sorgfaltsanforderungen des § 7 StVO verursacht hat, wonach eine Fahrspur nur dann gewechselt werden darf, wenn jegliche Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Kammergericht VRS 65, 189 (191) ; OLG Hamm NZV 1994, 484; OLG Köln VRS 93, 46 (47) ; OLG Bremen VersR 1997, 253 [OLG Bremen 28.11.1995 - 3 U 31/95] ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 3 4 StVO Rdnr. 18).

  • OLG Hamm, 24.04.1990 - 27 U 18/90

    Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

    Ein gegen den Auffahrenden (hier: Kl.) sprechender erster Anschein, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gründet, ist dann ausgeräumt, wenn der Vordermann (hier: Bekl. zu 1) im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (vgl. z. B. KG VRS 65, 189 OLG Celle VersR 1982, 960).
  • KG, 18.04.1994 - 12 U 6895/92

    Haftungsverteilung und Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach einem

    Allerdings kommt der grundsätzlich zu Lasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW-RR 1989, 670, 671 = VersR 1989, 54, 55; NJW 1987, 1075, 1077; KG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 12 U 269/91 -) für den vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil dem Auffahrunfall unstreitig ein Fahrstreifenwechsel vorangegangen war (vgl. KG VerkMitt 1992, 28; VRS 65, 189; Urteile vom 7. November 1991 - 12 U 5391/90 -, 18. Dezember 1989 - 12 U 669/89 -).
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